HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
Besondere Haftungsausschlussgründe (§451d HGB)
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
(1) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
(2) Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender, sofern dieser vertraglich zur Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet ist.
(3) Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender, sofern dieser vertraglich hierzu verpflichtet ist.
(4) Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern.
(5) Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
(6) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
(7) Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der genannten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist.
Der Frachtführer kann sich auf den Haftungsausschluss nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Haftungshöchstbetrag (§451e HGB)
Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00€ je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird,
beschränkt.
Schadensanzeige (§451f HGB, §438 Abs. 1 Satz 4 HGB, §438 Abs. 4 HGB)
Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes erlöschen,
(1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist.
(2) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt
worden ist.
Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen. Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Wertersatz (§429 HGB)
Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen,
den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten
dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme
zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der
Marktpreis ist.
Außervertragliche Ansprüche (§434 HGB)
Alle Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Der Frachtführer kann diese Einwendungen auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes geltend machen. Die
Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn
(1) der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder fahrlässig nicht kannte oder
(2) das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhandengekommen ist.
Ausführender Frachtführer (§437 Abs. 2, 4 HGB)
Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
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